Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss/Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der KATLENBURGER Kellerei GmbH & Co. KG (nachfolgend auch KATLENBURGER) und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen der Geltung dieser AGB ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Die aktuelle Fassung unserer AGB steht für unsere Kunden auf unserer Website »www.katlenburger.de« zum Ausdruck zur Verfügung.

§ 2 Vertragsabschluss

Angebote von KATLENBURGER sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit sie keine wesentliche Abweichung von der vertraglichen oder der üblichen Beschaffenheit darstellen. Ein Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von KATLENBURGER. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit einer Leistung unverzüglich informiert; eine etwa bereits erhaltene Gegenleistung wird KATLENBURGER ggf. unverzüglich erstatten. Entsprechendes gilt für den Fall erheblicher, unvorhersehbarer und nicht von KATLENBURGER zu vertretender Betriebsstörungen und/oder Betriebsunterbrechungen. 

§ 3 Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk.
  2. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich so mit dem Kunden vereinbart worden sind. KATLENBURGER ist zu einer angemessenen Aufschiebung betroffener Liefer- und Leistungsverpflichtungen berechtigt bei Streik, Aussperrung, sonstigen Betriebsstörungen jeder Art oder nachträglich auftretenden Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport der Ware, es sei denn, KATLENBURGER, ihre Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Entsprechendes gilt beim Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Eintritt sonstiger, behindernder Umstände, die KATLENBURGER nicht zu vertreten hat. KATLENBURGER wird in Fällen, in denen eine Verzögerung der Leistung absehbar ist, unverzüglich unter Angabe der Gründe und Bekanntgabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes mitteilen, dass die Leistung nicht termingerecht erbracht werden kann.
  3. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins ist es für den Verzugseintritt erforderlich, dass KATLENBURGER eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt wird. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Kunde für die Leistung oder Teilleistung zurücktreten, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.
  4. Ist für die Durchführung der Leistung eine Anzahlung oder eine andere Vorleistungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden vereinbart worden und ist die Erbringung der Leistung von der rechtzeitigen Anzahlung bzw. Leistung des Kunden abhängig und verzögert sich die Erbringung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann KATLENBURGER ihm die hierdurch entstandenen Kosten berechnen.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Falle der vereinbarten Abholung durch den Kunden mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
  7. Für die Abrechnung sind die in den Versand-Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens sofort bei Anlieferung nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend zu machen.

§ 4 Preise/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Kreditundwürdigkeit

  1. Vereinbarte Preise verstehen sich grundsätzlich netto zzgl. der jeweiligen, gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und etwaige Zölle.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Ansprüchen aus Mängeln zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder gerichtlich entscheidungsreif.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Forderungen von KATLENBURGER für die erbrachten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Skonto-Regelung muss schriftlich vereinbart sein.
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist KATLENBURGER gem. § 353 HGB berechtigt, Zinsen vom Tage der Fälligkeit an zu verlangen. Darüber hinaus ist KATLENBURGER im Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Kunde schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch, wenn sich der Partner mit einer Abschlagsrechnung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. Die Pauschale in Höhe von 40,00 € ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden mit Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zusätzlich kann KATLENBURGER bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Vergütung einstellen.
  5. Bei Eintritt von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind (z. B. Nichteinlösung eines Schecks) kann KATLENBURGER ihre sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele fällig stellen und unverzügliche Zahlung verlangen. Lieferungen können von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenseitigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch, wenn die einzelne Forderung in die laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo anerkannt ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an KATLENBURGER ab. KATLENBURGER nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Waren verpflichtet.
  3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht uns an der daraus hervorgegangenen, neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Warenwerten zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  4. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Anderweitige Verfügungen, wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet. Sämtliche, dem Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit im Voraus in voller Höhe an KATLENBURGER ab. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. KATLENBURGER nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.
  5. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen von KATLENBURGER hat der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. KATLENBURGER ist berechtigt, diese Anzeige der Abtretung jederzeit vorzunehmen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
  6. Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder KATLENBURGER eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden bekannt wird.
  7. In diesen Fällen der Nr. 6 ist KATLENBURGER berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Rücktritt vom Vertrag sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und evtl. Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie Einsicht in die Bücher des Kunden zu nehmen, soweit dies zur Sicherung der Rechte von KATLENBURGER dient. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme nur dann, wenn KATLENBURGER dies ausdrücklich erklärt.
  8. Übersteigt der Wert der KATLENBURGER gegebenen Sicherheiten die Forderungen von KATLENBURGER insgesamt um mehr als 10 %, so ist KATLENBURGER verpflichtet, die überschüssigen Sicherheiten nach billigem Ermessen und eigener Wahl freizugeben.

§ 6 Mängel

  1. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gilt nur dann als von KATLENBURGER übernommen, wenn KATLENBURGER deren Übernahme ausdrücklich schriftlich erklärt. Sollte ein Vertragsgegenstand eine etwaig vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen, so hat der Kunde die gesetzlichen Rechte wegen eines Mangels. Eine besondere Garantie, aus der sich darüber hinausgehende Rechte ergeben, wird nicht übernommen. Auch begründet eine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Ware nicht eine strengere Haftung als im Gesetz vorgesehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen von KATLENBURGER stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 7 Kalendertage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt. Erhält KATLENBURGER keine Gelegenheit, den gerügten Mangel zu überprüfen oder nimmt der Kunde ungeeignete oder unsachgemäße Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert der Kunde seine Mängelansprüche.
  3. Bei nachgewiesenen Mängeln beseitigt KATLENBURGER nach eigener Wahl die Mängel kostenlos oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz. Kommt KATLENBURGER diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist nach, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der KATLENBURGER ihren Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern, bestehen keine Mängelansprüche mit Ausnahme von Minderungsansprüchen.
  4. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe der Ware am jeweiligen Bestimmungsort. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

  1. KATLENBURGER haftet unbeschränkt gemäß den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von KATLENBURGER, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie beruhen.
  2. KATLENBURGER haftet auch im Übrigen auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B. die mangelfreie Leistung oder Lieferung der Sache). KATLENBURGER haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf den Höchstbetrag von € 1,0 Mio. pro Schadensfall bzw. max. € 1,5 Mio. pro Jahr.
  3. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KATLENBURGER betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von KATLENBURGER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  4. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von KATLENBURGER grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt sowie bei einer von KATLENBURGER zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen oder in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
  5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist KATLENBURGER in Schadensfällen nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. zur Zahlung von pauschalierten Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet.

§ 8 Rechte Dritter/Urheberrechte

  1. Erfolgen Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben oder sonstigen Angaben des Kunden und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, KATLENBURGER von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung schuldrechtlich freizustellen und verpflichtet sich, KATLENBURGER ggf. eine liquide Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bankbürgschaft zur Verfügung zu stellen.
  2. An Mustern und Vorschlägen behält sich KATLENBURGER sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von KATLENBURGER gelieferten Waren verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von KATLENBURGER zugänglich gemacht werden.

§ 9 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist Katlenburg-Lindau soweit nicht gesetzlich ein anderer Erfüllungsort zwingend gilt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Auslegung und diesen AGB ist Katlenburg-Lindau, soweit gesetzlich nicht zwingend ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. KATLENBURGER ist jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KATLENBURGER und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen Fassung mit Ausnahme der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtes Anwendung.

Stand: 16.01.2015